AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
(1.) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsschluß
(1.) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
(2.) Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sie denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart worden sind. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise
(1.) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach der am Versandtage für die gelieferte und abgenommene Menge und Produkte allgemein bei uns gültigen Preise. Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert gerechnet wird.
(2.) Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten, Zustellungskosten oder Nebengebühren erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports.
(3.) Soll zoll- oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird er nicht erteilt oder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern.

4. Lieferung
(1.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(2.) Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen vorgesehene Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgeblich.
(3.) Für die Einhaltung von Lieferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher Zusage und soweit uns ein Verschulden trift.
(4.) Wir sind nicht verpflichtet, die Tanks des Kunden auf deren vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen. Der Kunde ist für richtige Verbindungen und Anschlüsse vom Transportfahrzeug zu den Lagertanks verantwortlich. Für Überfüllschäden bei nicht ordnungsgemäß funktionierenden Tankanlagen haften wir nicht.

5. Zahlung
(1.) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag mit der Lieferung fällig. Zahlung ist nur dann rechtmäßig, wenn wir über den Gegenwert an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag verfügen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kreditgewährung, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2.) Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren vereinbart und schlägt dieses aufgrund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sofort fällig.
(3.) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4.) Beanstandungen des Kunden oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen kein Leistungsverweigerungsrecht.
(5.) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluß des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.

6. Gewährleistung und Haftung
(1.) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind spätestens binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
(2.) Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muß die Ware im Originalzustand erhalten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Im Reklamationsfall ist jeweils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine evtl. Gegenprobe zu entnehmen. Die Probe muss mindestens 1 kg bzw. 1 Liter betragen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die unterliegende Partei.
(3.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(4.) Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt.
(5.) Bei sonstigen Ansprüchen haften wir vertraglich und außervertraglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, immer aber beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
(6.) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen das Gesetz solche Haftungsbegrenzungen verbietet.

7. Lieferhindernisse
(1.) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich nachen und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne §§ 15 ff Aktiengesetz vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in dem Fall ist der Käufer verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an unser Abgangslager zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Kaufsache auch selbst zurücknehmen.Der Käufer gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute ein ungehindertes Betreten seines bzw. des von ihm gemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstücks. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen.
(2.) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4.) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des/der Rechnungsendbetrages/-beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5.) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar gemischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers aus Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Datenschutz
(1.) Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Der Kunde ist mit der Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden.

10. Schlussbestimmungen
(1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2.) Bei Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage unser Geschäftssitz. Das selbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder keinen Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11. Widerrufsauschluss für Heizöl
Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen.